{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-742_2025-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1037&type=1563347022&cHash=b648b8d8dc6b634b025ff0591a09d401", "Checksum": "5f550846e367428b70f3d7f9dea3fe4d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:09", "Num": ["DIGS411-742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:05:09", "Checksum": "0bb6a51ca2c6467cb59c7b0e403cbcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742\nRegeste:\nSozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 2/12\nFahrzeug müsse nicht verkauft werden, falls das Ehepaar sich für das\n«DOCK» anmelden oder sie jeweils eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von\nmindestens 50 Prozent annehmen würden. Hierbei wurde dem Ehepaar das\nrechtliche Gehör gewährt (act. 6/42).\n\nE. Am 5. Februar 2024 erhielten die Soziale Dienste u.a. einen ungültigen Fahrzeugausweis des Fahrzeuges der Marke «BMW» (act. 6/7;\nact. 6/35) und einen Arztbericht, in welchem eine Krebsdiagnose von A.___\nfestgehalten wurde (act. 6/7; act. 6/36). Am 14. Februar 2024 gingen bei den\nSozialen Diensten die jeweiligen «DOCK»-Anmeldungen des Ehepaares ein\n(act. 6/7; act. 6/29).\n\nF. Mit Auflage mit Verwarnung vom 14. März 2024 wurde das Ehepaar aufgefordert, die Kontrollschilder des Fahrzeuges der Marke «Mercedes-\nBenz» bis zum 12. April 2024 zu deponieren. Ausgeführt wurde, dass gemäss\nden aktualisierten Weisungen, die ab dem 1. März 2024 gelten würden, neu\neine Tragbarkeitsgrenze von 15 Prozent des Grundbedarfes gelten würde.\nDie Tragbarkeitsgrenze liege – auf dem ausgerichteten Grundbedarf in der\nHöhe von Fr. 1'539.– basierend – bei Fr. 230.85, wobei sich dieser Betrag um\nweitere Fr. 50.– reduzieren würde, da dieser aus dem Grundbedarf für den\nMietzins verwendet werde. Die berechneten, monatlichen Kosten des Fahrzeuges würden die vorliegend massgebende Tragbarkeitsgrenze von\nFr. 180.85 übersteigen (act. 6/22).\n\nG.\nG.a In einem den Sozialen Diensten eingereichten Arztzeugnis vom\n26. März 2024 wurde festgehalten, B.___ sei für die Wahrnehmung seiner\nTermine beim Psychiater auf ein Fahrzeug angewiesen (act. 6/19).\n\nG.b Mit E-Mail vom 27. März 2024 riet der behandelnde Arzt von\nA.___ – um den Behandlungserfolg durch weitere Verzögerungen nicht zu gefährden – von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Sie sei überdies in\nder Mobilität eingeschränkt (act. 6/204, S. 8 f.).\n\nH. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde der Grundbedarf von\nB.___ und A.___ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 für sechs Monate um\n15 Prozent gekürzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, sie\nhätten die Auflage mit Verwarnung vom 14. März 2024 missachtet. Grundlage\nder Auflage sei die fehlende finanzielle Tragbarkeit des Fahrzeuges; so würden die monatlichen Kosten von Fr. 358.98 die Tragbarkeitsgrenze von\nFr. 230.85 überschreiten. Ferner sei aus gesundheitlicher Sicht nicht eindeutig belegt, dass ein Fahrzeug nötig sei, da der Rekurrent in der Vergangenheit\nden Sozialen Diensten Zugbillette zur Rückerstattung zugestellt habe und er\n\nSeite 3/12\nmit dem Flugzeug in die D.___ reisen würde. Es sei zumutbar und verhältnismässig, wenn das Ehepaar Termine und Besorgungen mit den öffentlichen\nVerkehrsmitteln wahrnehmen würde (act. 6/7).\n\nI. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhoben A.___ (nachfolgend: Rekurrenten), vertreten durch C.___, Rechtsanwalt, beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 30. April 2024. Sie beantragten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei die Kürzung des Grundbedarfes für drei Monate um fünf Prozent\nzu beschränken (act. 1).\n\nJ. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragten die Sozialen\nDienste (nachfolgend: Vorinstanz) – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\n– die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 (act. 6).\n\nK. Die Rekurrenten reichten am 27. August 2024 eine Replik ein\n(act. 12).\n\nL. Mit Schreiben vom 18. September 2024 verzichtete die Vorinstanz\nauf die Einreichung einer Duplik (act. 14).\n\nM. Am 6. Januar 2025 forderte das Departement des Innern weitere\nKontoauszüge bei den Rekurrenten ein (act. 16), die mit E-Mail vom 10. Februar 2025 eingereicht wurden (act. 17).\n\nN. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und Begebenheiten wird\n– soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz,\nein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer der Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ /\nHÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE\nDES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses betreffend Sozialhilfeleistungen zuständig (Art. 40 Abs. 2 und\n\n"}