{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-742_2025-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1037&type=1563347022&cHash=b648b8d8dc6b634b025ff0591a09d401", "Checksum": "5f550846e367428b70f3d7f9dea3fe4d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:09", "Num": ["DIGS411-742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:05:09", "Checksum": "0bb6a51ca2c6467cb59c7b0e403cbcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742\nRegeste:\nSozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\r\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-742\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 13.01.2026\nEntscheiddatum: 22.05.2025\n\nEntscheid Departement des Innern vom 22. Mai 2025\nSozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen.\nMotorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen.\nEs ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug\nohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die\nHinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage\nanzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges\ndie unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur\nVerfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von\nSozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn\ndie unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges)\nSchulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein\nausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können,\nohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1).\nGutheissung des Rekurses.\n\nDen Entscheid DIGS411-742 vom 22. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-742\n\nEntscheid vom 22. Mai 2025\n\nRekurrenten A.___ und B.___,\nvertreten durch C.___, Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde D.___,\nvertreten durch die Sozialen Dienste D.___\n\nBetreff Verfügung vom 30. April 2024 betreffend Kürzung von Sozialhilfeleistungen\nSachverhalt\n\nA.\nA.a A.___ und B.___, wurde mit Verfügung der Sozialen Dienste\nD.___ (nachfolgend: Soziale Dienste) vom 2. Juli 2019 rückwirkend per\n1. Juni 2019 die sozialhilferechtliche Unterstützung im Zweipersonenhaushalt\ngewährt (act. 6/182). Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren […] und\n[…]), die in der E.___ wohnen und dort ihre Ausbildung absolvieren\n(act. 6/204, S. 40).\n\nA.b Dem Antrag auf Sozialhilfeleistungen ging eine Einstellung einer\nInvalidenrente von B.___ per 31. Mai 2019 voraus. Gegen diese Verfügung\nder Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons F.___ erhob B.___ Beschwerde beim Versicherungsgericht F.___ (act. 6/189). Mit Entscheid des\nVersicherungsgerichtes F.___ vom 20. Mai 2021 wurde die SVA angewiesen,\neine erneute psychiatrische Begutachtung (inklusive einer erneuten neuropsychologischen Abklärung) in Auftrag zu geben (act. 6/81). In der Folge wurde\ndas psychiatrische Gutachten vom 14. Januar 2023 ausgefertigt (act. 7/1).\nGestützt darauf wurde eine weitere psychiatrische Stellungnahme vom 7.\nFebruar 2023 verfasst (act. 7/2).\n\nB. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Sozialhilfeleistungen fiel die Fahrzeugabklärung positiv aus (act. 6/186). Aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme vom 10. Juli 2019 wurde das Halten des Fahrzeuges bewilligt\n(act. 6/174). Aufgrund einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 30. November 2021, wonach B.___ aufgrund seiner Ängste vor Menschenmengen\nnicht mit dem öffentlichen Verkehr fahren sollte, wurde das Halten des Fahrzeuges abermals bewilligt (act. 6/8).\n\nC. Die Fahrzeugabklärung vom 31. Mai 2023 ergab, dass das Ehepaar jeweils ein Fahrzeug der Marke «Mercedes-Benz» und «BMW» eingelöst habe (act. 6/63). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 hielten die Sozialen Dienste sinngemäss fest, ein Fahrzeug werde aufgrund der im psychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 2023 und in der Stellungnahme vom\n7. Februar 2023 festgehaltenen Befunde aus gesundheitlichen Gründen nicht\nmehr bewilligt. Falls die finanzielle Tragbarkeit jedoch gegeben sei, könne\ndas Fahrzeug dennoch bewilligt werden (act. 6/52). Hierfür wurde dem Ehepaar der Fragebogen «Motorfahrzeug» übermittelt (act. 6/53), den sie ausgefüllt retournierten (act. 6/45).\n\nD. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 wurde das Ehepaar sinngemäss darüber informiert, dass gewisse auf dem Fragebogen «Motorfahrzeug»\ngemachten Angaben entweder angepasst oder Pauschalen eingesetzt worden seien. Darauf gestützt sei die Tragbarkeit berechnet worden, die vorliegend nicht gegeben und deshalb ein Fahrzeug zu verkaufen sei. Das zweite\n\n"}