Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-742 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 13.01.2026 Entscheiddatum: 22.05.2025 Entscheid Departement des Innern vom 22. Mai 2025 Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen. Es ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-742 vom 22. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-742 Entscheid vom 22. Mai 2025 Rekurrenten A.___ und B.___, vertreten durch C.___, Rechtsanwalt gegen Vorinstanz Politische Gemeinde D.___, vertreten durch die Sozialen Dienste D.___ Betreff Verfügung vom 30. April 2024 betreffend Kürzung von Sozialhilfe- leistungen Sachverhalt A. A.a A.___ und B.___, wurde mit Verfügung der Sozialen Dienste D.___ (nachfolgend: Soziale Dienste) vom 2. Juli 2019 rückwirkend per 1. Juni 2019 die sozialhilferechtliche Unterstützung im Zweipersonenhaushalt gewährt (act. 6/182). Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren […] und […]), die in der E.___ wohnen und dort ihre Ausbildung absolvieren (act. 6/204, S. 40). A.b Dem Antrag auf Sozialhilfeleistungen ging eine Einstellung einer Invalidenrente von B.___ per 31. Mai 2019 voraus. Gegen diese Verfügung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons F.___ erhob B.___ Be- schwerde beim Versicherungsgericht F.___ (act. 6/189). Mit Entscheid des Versicherungsgerichtes F.___ vom 20. Mai 2021 wurde die SVA angewiesen, eine erneute psychiatrische Begutachtung (inklusive einer erneuten neuropsy- chologischen Abklärung) in Auftrag zu geben (act. 6/81). In der Folge wurde das psychiatrische Gutachten vom 14. Januar 2023 ausgefertigt (act. 7/1). Gestützt darauf wurde eine weitere psychiatrische Stellungnahme vom 7. Februar 2023 verfasst (act. 7/2). B. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Sozialhilfeleistungen fiel die Fahr- zeugabklärung positiv aus (act. 6/186). Aufgrund einer ärztlichen Stellung- nahme vom 10. Juli 2019 wurde das Halten des Fahrzeuges bewilligt (act. 6/174). Aufgrund einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 30. No- vember 2021, wonach B.___ aufgrund seiner Ängste vor Menschenmengen nicht mit dem öffentlichen Verkehr fahren sollte, wurde das Halten des Fahr- zeuges abermals bewilligt (act. 6/8). C. Die Fahrzeugabklärung vom 31. Mai 2023 ergab, dass das Ehe- paar jeweils ein Fahrzeug der Marke «Mercedes-Benz» und «BMW» einge- löst habe (act. 6/63). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 hielten die Sozi- alen Dienste sinngemäss fest, ein Fahrzeug werde aufgrund der im psychiat- rischen Gutachten vom 14. Januar 2023 und in der Stellungnahme vom 7. Februar 2023 festgehaltenen Befunde aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewilligt. Falls die finanzielle Tragbarkeit jedoch gegeben sei, könne das Fahrzeug dennoch bewilligt werden (act. 6/52). Hierfür wurde dem Ehe- paar der Fragebogen «Motorfahrzeug» übermittelt (act. 6/53), den sie ausge- füllt retournierten (act. 6/45). D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 wurde das Ehepaar sinnge- mäss darüber informiert, dass gewisse auf dem Fragebogen «Motorfahrzeug» gemachten Angaben entweder angepasst oder Pauschalen eingesetzt wor- den seien. Darauf gestützt sei die Tragbarkeit berechnet worden, die vorlie- gend nicht gegeben und deshalb ein Fahrzeug zu verkaufen sei. Das zweite Seite 2/12 Fahrzeug müsse nicht verkauft werden, falls das Ehepaar sich für das «DOCK» anmelden oder sie jeweils eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent annehmen würden. Hierbei wurde dem Ehepaar das rechtliche Gehör gewährt (act. 6/42). E. Am 5. Februar 2024 erhielten die Soziale Dienste u.a. einen un- gültigen Fahrzeugausweis des Fahrzeuges der Marke «BMW» (act. 6/7; act. 6/35) und einen Arztbericht, in welchem eine Krebsdiagnose von A.___ festgehalten wurde (act. 6/7; act. 6/36). Am 14. Februar 2024 gingen bei den Sozialen Diensten die jeweiligen «DOCK»-Anmeldungen des Ehepaares ein (act. 6/7; act. 6/29). F. Mit Auflage mit Verwarnung vom 14. März 2024 wurde das Ehe- paar aufgefordert, die Kontrollschilder des Fahrzeuges der Marke «Mercedes- Benz» bis zum 12. April 2024 zu deponieren. Ausgeführt wurde, dass gemäss den aktualisierten Weisungen, die ab dem 1. März 2024 gelten würden, neu eine Tragbarkeitsgrenze von 15 Prozent des Grundbedarfes gelten würde. Die Tragbarkeitsgrenze liege – auf dem ausgerichteten Grundbedarf in der Höhe von Fr. 1'539.– basierend – bei Fr. 230.85, wobei sich dieser Betrag um weitere Fr. 50.– reduzieren würde, da dieser aus dem Grundbedarf für den Mietzins verwendet werde. Die berechneten, monatlichen Kosten des Fahr- zeuges würden die vorliegend massgebende Tragbarkeitsgrenze von Fr. 180.85 übersteigen (act. 6/22). G. G.a In einem den Sozialen Diensten eingereichten Arztzeugnis vom 26. März 2024 wurde festgehalten, B.___ sei für die Wahrnehmung seiner Termine beim Psychiater auf ein Fahrzeug angewiesen (act. 6/19). G.b Mit E-Mail vom 27. März 2024 riet der behandelnde Arzt von A.___ – um den Behandlungserfolg durch weitere Verzögerungen nicht zu ge- fährden – von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Sie sei überdies in der Mobilität eingeschränkt (act. 6/204, S. 8 f.). H. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde der Grundbedarf von B.___ und A.___ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 für sechs Monate um 15 Prozent gekürzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, sie hätten die Auflage mit Verwarnung vom 14. März 2024 missachtet. Grundlage der Auflage sei die fehlende finanzielle Tragbarkeit des Fahrzeuges; so wür- den die monatlichen Kosten von Fr. 358.98 die Tragbarkeitsgrenze von Fr. 230.85 überschreiten. Ferner sei aus gesundheitlicher Sicht nicht eindeu- tig belegt, dass ein Fahrzeug nötig sei, da der Rekurrent in der Vergangenheit den Sozialen Diensten Zugbillette zur Rückerstattung zugestellt habe und er Seite 3/12 mit dem Flugzeug in die D.___ reisen würde. Es sei zumutbar und verhältnis- mässig, wenn das Ehepaar Termine und Besorgungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen würde (act. 6/7). I. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhoben A.___ (nachfolgend: Re- kurrenten), vertreten durch C.___, Rechtsanwalt, beim Departement des In- nern Rekurs gegen die Verfügung vom 30. April 2024. Sie beantragten – un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Verfügung. Even- tualiter sei die Kürzung des Grundbedarfes für drei Monate um fünf Prozent zu beschränken (act. 1). J. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragten die Sozialen Dienste (nachfolgend: Vorinstanz) – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 (act. 6). K. Die Rekurrenten reichten am 27. August 2024 eine Replik ein (act. 12). L. Mit Schreiben vom 18. September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik (act. 14). M. Am 6. Januar 2025 forderte das Departement des Innern weitere Kontoauszüge bei den Rekurrenten ein (act. 16), die mit E-Mail vom 10. Feb- ruar 2025 eingereicht wurden (act. 17). N. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und Begebenheiten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die al- lesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer der Rekur- renten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.). 1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfeleistungen zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Seite 4/12 Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der Stadt St.Gal- len über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen [SRS 930.2] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2024 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als deren Adressaten haben die Rekurrenten ein eigenes schutzwürdiges In- teresse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie sind damit zur Rekurserhe- bung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens gegen die Verfügung vom 30. April 2024 bildet die Frage, ob die Auflage mit Verwar- nung vom 14. März 2024, wonach die Kontrollschilder des Fahrzeuges der Marke «Mercedes-Benz» zu hinterlegen seien, rechtmässig ist und falls ja, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 15 Prozent für die Dauer von sechs Mona- ten, beginnend ab dem 1. Juni 2024, gerechtfertigt ist. Dabei ist unbestritten, dass das Fahrzeug den Vermögensfreibetrag in der Höhe von Fr. 8’000.– nicht überschreitet (act. 6/7, S. 5). Zunächst ist zu prüfen, ob die (von der Vor- instanz berechneten) Fahrzeugbetriebskosten eine Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen darstellen. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abge- kürzt SHG) bezweckt persönliche Sozialhilfe, der Hilfebedürftigkeit vorzubeu- gen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Diese umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG) und wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürf- nisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 SHG). Die Bemessung orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend: KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-RL). 2.2.2 2.2.2.1 Die finanzielle Hilfe setzt sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, fördernden situationsbedingten Leistungen und Integrations- zulagen bzw. Einkommensfreibeträgen. Die materielle Grundsicherung um- fasst neben den (anrechenbaren) Wohnkosten, den grundversorgenden situa- tionsbedingten Leistungen und den Kosten für die medizinische Grundversor- gung den sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (vgl. SKOS-RL Seite 5/12 C.1). Dieser wird abhängig von der Anzahl Personen in einem Haushalt als Pauschale ausgerichtet (SKOS-RL C.3.1) und betrug bis Ende des Jahres 2024 Fr. 1'539.– und ab dem 1. Januar 2025 Fr. 1'577.– für eine Haushalts- grösse mit zwei Personen (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL C.3.1). Der Grundbedarf entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkom- mensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL C.3.1, Erläute- rungen a). Der pauschale Ansatz ermöglicht es unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit) und die Ver- antwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen. Insbeson- dere sind unterstützte Personen bei ihrem Ausgabeverhalten nicht an jene Gewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS-Warenkorbs entspre- chen (vgl. SKOS-RL C.3.1, Praxishilfe Grundbedarf und Warenkorb). Diese Gewichtung gibt nicht vor, wie viel Geld für die einzelnen Positionen ausgege- ben werden darf. Ist eine unterstützte Person nicht dazu in der Lage, ihr ver- fügbares Einkommen selbst einzuteilen, trifft die zuständige Stelle geeignete Massnahmen (Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung von anfallenden Kosten; vgl. SKOS-RL C.3.1 sowie deren Erläuterungen c). 2.2.2.2 Zum Grundbedarf gehören auch Verkehrsauslagen (örtlicher Nah- verkehr). Umfasst sind Billette für die Bahn, das Tram und den Bus sowie das Halbtax-Abonnement und Velo-Ersatzteile (SKOS-RL C.3.1, Erläuterungen a). Obwohl nicht explizit erwähnt, kann der laufende Betrieb eines privat ge- haltenen Fahrzeuges unter die Verkehrsauslagen subsumiert werden (vgl. A. LOOSLI BRENDEBACH, AUTOBESITZ IN DER SOZIALHILFE, ZESO – DIE ZEITSCHRIFT FÜR SOZIALHILFE, 3/22). Es ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prü- fen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbe- darf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunter- halt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schul- den macht (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL D.3.1). Eine Zweckentfrem- dung von Sozialhilfegeldern darf bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs auch dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus der Grundbedarfspauschale nicht leisten kann ohne dass etwa Nahrung, Klei- dung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder dass von nicht deklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abge- klärt werden müsste. Anderenfalls besteht für die Behörde kein Grund zum Einschreiten (vgl. F. W OLFFERS, GRUNDRISS DES SOZIALHILFERECHTS, 2. AUFL., BERN 1999, S. 140). Seite 6/12 Von der Hinterlegung der Kontrollschilder ist jedoch abzusehen, wenn die Be- nutzung des privaten Motorfahrzeuges aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nachweisbar unerlässlich ist, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Benutzung ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. KOS-Handbuch zu SKOS-RL D.3.1). 2.2.3 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung und Leistungskürzung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. m.w.H.). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksich- tigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409 FF.). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz hat den der erstverfügenden Behörde zustehenden Ermessensspielraum zu res- pektieren (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRP). Es hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraumes zu wachen und schreitet nur ein, wenn die erstverfügende Behörde das ihr zustehende Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ermessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Ermessen ein- räumt und die Behörde dieses nicht wahrnimmt. Missbräuchlich wird das Er- messen ausgeübt, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dabei jedoch die bei der Ermes- sensausübung zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbeson- dere der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder des Verbots der Willkür, verletzt (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN – DARGESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGE- RICHT, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 740 FF.). 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz hat jährliche bzw. monatliche Fahrzeugbetriebs- kosten in der Höhe von Fr. 4’307.75 bzw. Fr. 358.98 errechnet (act. 6/7; Fra- gebogen Motorfahrzeuge). Von den Rekurrenten nicht bestritten werden die jeweiligen jährlichen Kosten für die Autoversicherung (Fr. 636.75), für die Strassenverkehrssteuer (Fr. 413.–), für die Vignette (Fr. 40.–) sowie für die Motorfahrzeugkontrolle (Fr. 30.–). Bestritten werden jedoch die von der Vor- instanz aufgeführten jährlichen Kosten für Reparaturen (Fr. 800.–), für den Treibstoff (Fr. 1’628.–), für den Reifenersatz (Fr. 400.–) sowie für die Park- platzmiete (Fr. 360.–). Auf diese Ausgabenposten ist im Folgenden jeweils einzugehen. Seite 7/12 2.3.2 2.3.2.1 Die Kosten für Reparaturen, Treibstoff und Reifen sind variabel und von der Zahl der gefahrenen Kilometer abhängig (vgl. https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilo- meterkosten.php; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025). Die Rekurrenten geben Treibstoffkosten von Fr. 900.– bis Fr. 1’000.– an (act. 6/45). Aus den Auszü- gen des Kontos bei der PostFinance (001) sind – seit der Abgabe der Kon- trollschilder des Fahrzeuges der Marke «BMW» (act. 6/7; act. 6/35) – für den Zeitraum vom Februar 2024 bis und mit Januar 2025 (mutmassliche) Benzin- kosten in der Höhe von Fr. 638.28 ersichtlich (G.___, H.___, I.___, J.___; act. 17). Aufgrund der (anzunehmenden) regelmässigen Fahrten des Rekur- renten zur ärztlichen Behandlung nach K.___ bzw. L.___ sowie den aus den Kontoauszügen ersichtlichen regelmässigen Einkaufsfahrten in F.___ und den anliegenden Gemeinden sowie nach M.___ kann von (maximal) 10'000 gefahrenen Kilometern ausgegangen werden, wofür die Rekurrenten eine Motorhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben (act. 6/45). Ausgehend von einem durchschnittlichen Benzinpreis von circa Fr. 1.90 im Jahr 2024 für einen Liter Bleifrei 95 in der Schweiz (https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/reiseinformationen/wissenswertes/fahr- kosten-gebuehren/benzinpreise-schweiz.php; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025) und von circa Fr. 1.44 in M.___ (https://www.tcs.ch/mam/Digital- Media/PDF/Info-Sheet/benzinpreise-in-der-schweiz-und-in-europa.pdf; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025) sowie einem durchschnittlichen Verbrauch des in Frage kommenden Fahrzeuges der Marke «Mercedes-Benz A 160» mit Bau- jahr 2002 (act. 6/45) von 7.2 Litern pro 100 Kilometer (https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokatalog/marken-modelle/merce- des-benz/a-klasse/168-facelift/992051/; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025) kann – bei einem Durchschnittspreis für einen Liter Bleifrei 95 von Fr. 1.67 ((Fr. 1.90+Fr. 1.44)/2) bei 10'000 gefahrenen Kilometern – von jährlichen bzw. monatlichen Treibstoffkosten von Fr. 1’202.– bzw. Fr. 100.15 ausgegangen werden. Ebenfalls von 10'000 gefahrenen Kilometern ausgehend sind die jährlichen, rechnerischen Kosten für Reparaturen und Reifen zu eruieren. Für das Jahr 2024 ist bei einem durchschnittlichen Fahrzeug mit einer Laufleistung von 15'000 Kilometern von Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 10'728.– auszuge- hen. Davon sind 10 Prozent der Gesamtkosten für Reparaturen und 4 Pro- zent für Reifen vorgesehen (https://www.carvolution.com/de/magazin/kosten- auto-jahr; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025). Vorliegend sind deshalb Kos- ten in der Höhe von Fr. 715.20 für Reparaturen (((Fr. 10'728.–/3)x2)x0.1) und von Fr. 286.10 für Reifen anzunehmen (((Fr. 10'728.–/3)x2)x0.04) (vgl. hierfür auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00563 vom 19. November 2009 Erw. 2.4 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Seite 8/12 Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 Erw. 5f/ee; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Luzern 7H 21 29 vom 26. Januar 2022 Erw. 8.7.4). 2.3.2.2 Die Rekurrenten geben sodann (jährliche) Kosten in der Höhe von Fr. 30.– für einen Parkplatz an. In den Akten liegt eine Bestätigung bzw. eine Quittung der Stadtpolizei F.___ für die «Erweiterte Blaue Zone», worin eine Monatsgebühr in der Höhe von Fr. 30.– festgehalten wird (act. 6/45). Es muss jedoch von jährlichen Kosten in der Höhe von Fr. 360.– (Fr. 30.–x12) ausge- gangen werden, zumal die Rekurrenten nicht weiter darlegen, inwiefern sie keine Kosten für einen Parkplatz haben sollten. 2.3.2.3 Aufgrund dieser statistisch gestützten Angaben ergibt sich ein theoretischer jährlicher bzw. monatlicher Kostenpunkt der Rekurrenten von Fr. 3'683.05 bzw. Fr. 306.90 für die Nutzung und Haltung ihres Fahrzeuges. 2.4 2.4.1 Wie bereits unter Erw. 2.2.2.1 dargelegt, ermöglicht der pauschale Ansatz es den unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit). Insbesondere sind sie bei ihrem Ausgabe- verhalten nicht an jene Gewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS- Warenkorbs entsprechen. Bei (theoretischen) monatlichen Kosten von Fr. 306.90 erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden. Wenn die im SKOS-Warenkorb für die Position «Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)» vorgesehenen Mittel (6,1 Prozent des Grundbedarfs) verwendet sowie na- mentlich in den Bereichen «Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren», «Bekleidung und Schuhe», «Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung» unter- durchschnittlich konsumiert wird, können die Rekurrenten das Fahrzeug (so- wie die zusätzlichen Mietkosten in der Höhe von Fr. 50.–) finanzieren, ohne Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden. 2.4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass sich (auf- grund der Finanzierung des Fahrzeuges) die Rekurrenten – während des Be- zugs von Sozialhilfe – verschuldet haben; dies wird von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht. Aus den Kontoauszügen ist jedoch ersichtlich, dass die Re- kurrenten das Konto zwei Mal überzogen; namentlich ist hierbei ein Überzug von Fr. 548.02 am 11. Oktober 2024 zu nennen, wobei die betreffende Forde- rung von Fr. 562.50 des Kantonsspitals F.___ mit Überweisung der Vor- instanz vom 17. Oktober 2024 zurückvergütet wurde (act. 17). Aus den Kon- toauszügen lässt sich eine Kostendisziplin der Rekurrenten herauslesen. Je- doch kann sich die finanzielle Situation schnell (unverschuldet) verändern: Dabei sind die (wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Erkrankung der Rekurrentin stehenden) Rechnungen des Kantonsspitals F.___, namentlich Seite 9/12 jedoch allfällige Rechnungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug hervorzu- heben. Sollte das Fahrzeug in Zukunft tatsächlich eine grössere Reparatur o- der einen Reifenwechsel benötigen, wird es in erster Linie an den Rekurren- ten liegen zu entscheiden, ob sie sich dies (noch) leisten können oder sie die Kontrollschilder hinterlegen müssen. Wären die Rekurrenten dann nicht in der Lage ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen, müsste die Vorinstanz geeignete Massnahmen (Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung von anfallenden Kosten) treffen (vgl. Erw. 2.2.2.1). Ferner ist weder aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass Nahrung, Kleidung und Körperpflege der Rekurrenten in ei- nem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder eine Ge- fährdung des Unterhalts der beiden gemeinsamen Kinder, die in der D.___ wohnen, vorliegen würde. So ist namentlich nicht ersichtlich, dass ausgerich- tete Ausbildungszulagen bzw. Stipendien des Kantons F.___ für die beiden Kinder zweckentfremdet bzw. diese Zahlungen nicht an sie weitergeleitet wür- den (vgl. hierfür act. 6/152 sowie act. 6/204, S. 35; S. 51). Die Vorinstanz bringt zwar vor, dass sie von nicht deklarierten Einkünften zur Finanzierung des Fahrzeuges ausgehe. Sie ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 30. April 2024 diesem Verdacht jedoch (noch) nicht nachgegangen und hat keine entsprechenden Abklärungen getätigt. 2.5 In diesem Sinn ist der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung vom 30. April 2024 ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang kann of- fengelassen werden, ob die Benutzung des Fahrzeuges aus gesundheitlichen Gründen für die Rekurrenten notwendig ist, zumal situationsbedingte Leistun- gen nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bzw. des vorliegenden Rekursverfahrens sind. 3. 3.1 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5] i.V.m. Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1]). In Streitig- keiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend haben die Re- kurrenten obsiegt, weshalb die Vorinstanz kostenpflichtig wird. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP werden vom Gemeinwesen in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt. Demgemäss wird auf die Erhebung von amtlichen Kosten bei der Vorinstanz verzichtet. 3.2 3.2.1 Die Rekurrenten und die Vorinstanz beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Gestützt auf Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen Seite 10/12 und Unterliegen auferlegt. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Vorinstanz somit die Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen. Die Vorinstanz hat nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist abzuweisen. 3.2.2 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten hat keine Kostennote einge- reicht. Die ausseramtliche Entschädigung ist daher ermessensweise festzu- setzen (vgl. Art. 30 Ingress und Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 31 des Anwaltsgeset- zes [sGS 963.70]; Art. 6 und Art. 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftli- chen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Bei der vor- liegenden Sachlage und in Anwendung von Art. 19 HonO erscheint für das Rekursverfahren ein Honorar von Fr. 2'000.–, zuzüglich Fr. 80.– Barauslagen (4 Prozent von Fr. 2'000.–; Art. 28bis HonO) und Mehrwertsteuer von 8,1 Pro- zent als angemessen (Art. 29 HonO; vgl. A. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98BIS VRP N 14). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten folglich mit insgesamt Fr. 2'080.– zuzüglich 8,1 Prozent Mehrwertsteuer zu entschädigen. Seite 11/12 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, F.___, vom 14. Mai 2024 wird gutgeheissen. 2. Der politischen Gemeinde D.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Die politische Gemeinde D.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 2'080.– zuzüglich 8,1 Prozent Mehrwertsteuer. 4. Das Begehren der politischen Gemeinde D.___ um Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 12/12