Die amtlichen Kosten für den Rekursentscheid werden auf Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 Abs. 1 VGV i.V.m. Ziff. 20.13.01 GebT) und mit dem am 1. März 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6.2 Als unterliegender Beteiligter ist dem Rekurrent keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98bis Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht beantragt. Entscheid 1. Der Rekurs der A.___, D.___, vom 26. Februar 2024 wird abgewiesen.