5.3 Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend ist der Rekurrent unterlegen. Für den vorliegenden Rekursentscheid ist eine Gebühr zu erheben (Art. 19 Abs. 2 OeffG i.V.m. Art. 18 OeffG). Die amtlichen Kosten für den Rekursentscheid werden auf Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 Abs. 1 VGV i.V.m.