Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– deshalb nicht als überhöht. Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.– die Kosten im unteren Bereich der Kostenspanne von Fr. 150.– bis Fr. 10'000.– anzusiedeln sind. Da die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen Seite 6/7 der Anwendung von Nummer 10.01 GebT und Art. 11 Abs. 1 VGV rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, fehlt es vorliegend an einem Anlass, in ihr Ermessen korrigierend einzugreifen.