5.2.2 Die Vorinstanz begründet die Entscheidgebühr von Fr. 600.– mit der Ausführlichkeit der Verfügung, worunter auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu verstehen sei. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Sowohl der Sachverhalt als auch die Erwägungen sind ausführlich über drei Seiten dargestellt. Es fand eine vertiefte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes statt und es wurde ein Entscheid des Verwaltungsgerichts F.___ zitiert. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– deshalb nicht als überhöht.