5.2 5.2.1 Die Vorinstanz stützte sich korrekterweise auf Nummer 10.01 GebT, welche die Entscheidgebühr für Verfügungen und Entscheide regelt und eine Kostenspanne von Fr. 150.– bis Fr. 10'000.– vorsieht. Nummer 10.01 GebT regelt die eigentliche Amtstätigkeit im Sinn des Erlasses der Verfügung, während unter Nummer 10.11 GebT das Ausfertigen einer Verfügung im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung (sGS 151.51) und somit eine administrative Tätigkeit statuiert wird (Beilage zum Protokoll der Regierung Nr. 918 vom 4. Juli 1995, S. 1 f.).