5.1.2 Es ist ersichtlich, dass der Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2024 dem im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ablauf – wie in Erw. 4.1 dargelegt – entsprach. Die Verfügung vom 6. Februar 2024 stellt somit eine Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 OeffG dar. Der Vorinstanz muss gemäss Art. 19 Abs. 2 OeffG hierfür eine Gebühr erheben und hat kein Ermessen, hiervon abzuweichen.