5. 5.1 5.1.1 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte der Rekurrent namentlich um Einsicht in sämtliche Protokolle des Gemeinderates bezüglich der gescheiterten Verhandlungen bezüglich des Baurechts. Die Vorinstanz teilte ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 mit, die Einsicht werde verweigert. Es könne eine Verfügung diesbezüglich gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangt werden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ersuchte der Rekurrent sodann um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Für die Verfügung vom 6. Februar 2024 erhob die Vorinstanz eine Gebühr.