4.2 Für Verfügungen nach Art. 17 OeffG wird eine Gebühr erhoben (Art. 19 Abs. 2 OeffG). Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem VRP (Art. 19 Abs. 3 OeffG). Gemäss Art. 100 Abs. 1 VRP erlässt die Regierung durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Kosten, worauf gestützt die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [sGS 821.1; abgekürzt VGV] erlassen wurde. Die Gebührenansätze richten sich nach dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung und nach besonderen Gebührentarifen (GebT), die vom Regierungsrat erlassen werden (Art. 3 Abs. 1 VGV).