11 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1) die Entscheidgebühr nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 600.– liege im unteren Bereich des anwendbaren Rahmens und sei angemessen.