Seite 4/7 3.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung ergänzend zur Verfügungsbegründung sinngemäss fest, die Protokolle des Gemeinderates zum Baurecht seien keine verfahrensbezogenen Akten des Baugesuchsverfahrens und der Rekurrent habe als Baugesuchsteller keinen Anspruch auf Einsicht in jene Protokolle. Man habe zu Recht die Verfügung gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassen und die Entscheidgebühr gestützt auf Ziffer 10.01 GebT erlassen. Man habe gemäss Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1)