fälschlicherweise Ziffer 10.01 angewendet, worunter die Gebühren für eine selbständige Verfügung festgehalten seien. Richtigerweise wäre eventuell Ziffer 10.08 zur Anwendung gelangt, worunter die Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens regelt und eine Gebührenhöhe zwischen Fr. 10.– und Fr. 200.– vorgesehen sei. Die dreiseitige Verfügung könne nur Fr. 150.– kosten, da gemäss Ziffer 10.11 für die Ausfertigung einer Verfügung höchstens Fr. 50.– pro Seite verrechnet werden könne.