3. 3.1 Der Rekurrent lässt sinngemäss geltend machen, er hätte nicht um eine Verfügung nach dem Öffentlichkeitsgesetz ersucht, sondern um eine Akteneinsicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Die Vorinstanz hätte in Anwendung des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) fälschlicherweise Ziffer 10.01 angewendet, worunter die Gebühren für eine selbständige Verfügung festgehalten seien.