2.2 Falls ein Entscheid betreffend die amtlichen Kosten selbständig von der Hauptsache angefochten wird, beschränkt sich die Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanz auf den Kostenspruch als solchen, während in der Hauptsache der Verfahrensausgang feststeht. Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung, selbst wenn sie – wie vorliegend – zur Ermessenskontrolle befugt sind (HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLI- SCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, ZÜRICH, S. 253 F.).