45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zurecht eine Entscheidgebühr für die Verfügung vom 6. Februar 2024 erhob und falls ja, ob die Höhe dieser Entscheidgebühr korrekt festgesetzt wurde und angemessen ist. In Rechtskraft erwachsen ist Ziffer 1 der Verfügung, wonach die Vorinstanz die Einsicht in sämtliche Protokolle des Gemeinderates bezüglich der gescheiterten Verhandlungen bezüglich des Baurechts auf das Grundstück Nr. 1107, Grundbuch C.___, in D.___ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ablehnte.