Seite 3/7 1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 18 Abs. 1 OeffG i.V.m. Art. 43bis Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951; abgekürzt VRP] und Art. 22 Bst. c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung vom 6. Februar 2024 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als dessen Adressat hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP).