H. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragte die politische Gemeinde C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. I. Der Rekurrent verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Replik. J. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und Begebenheiten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen