Seite 2/7 E. Mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 6. Februar 2024 wurde die Verweigerung der Einsichtnahme in die Protokolle des Gemeinderates bezüglich des Baurechts namentlich damit begründet, dass es sich bei den betreffenden Sitzungen des Gemeinderates um nicht öffentliche Verhandlungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b OeffG gehandelt hätten und die politische Gemeinde C.___ mit der Gewährung eines Baurechts nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c OeffG am wirtschaftlichen Wettbewerb teilgenommen und nicht hoheitlich gehandelt hätte. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 600.– festgesetzt.