D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte A.___ namentlich um Einsicht in sämtliche Protokolle des Gemeinderates bezüglich der gescheiterten Verhandlungen bezüglich des Baurechts. Die politische Gemeinde C.___ teilte ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 mit, die Einsichtnahme werde verweigert. Es könne eine Verfügung gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (sGS 140.2; abgekürzt OeffG) verlangt werden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ersuchte A.___ den Gemeinderat um eine Begründung für die Verweigerung der Einsichtnahme in die Protokolle in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.