{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-735_2024-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1041&type=1563347022&cHash=9d9a7849228ea7df245225885f9a0ff6", "Checksum": "0e8b8affb06bc06bbf6a2163f3891aef"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:33", "Num": ["DIGS411-735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2024 DIGS411-735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und Nummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung ist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw. 5.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:33", "Checksum": "e273acf75b664625cab510cbea8ccf4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2024 DIGS411-735\nRegeste:\nKostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und Nummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung ist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw. 5.2.2).\n\n6.\n6.1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95\nAbs. 1 VRP). Vorliegend ist der Rekurrent unterlegen. Für den vorliegenden\nRekursentscheid ist eine Gebühr zu erheben (Art. 19 Abs. 2 OeffG i.V.m.\nArt. 18 OeffG). Die amtlichen Kosten für den Rekursentscheid werden auf\nFr. 1'000.– festgelegt (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von\nRekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 Abs. 1 VGV\ni.V.m. Ziff. 20.13.01 GebT) und mit dem am 1. März 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n6.2 Als unterliegender Beteiligter ist dem Rekurrent keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98bis Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht beantragt.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs der A.___, D.___, vom 26. Februar 2024 wird abgewiesen.\n\n2. Die A.___, D.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie\nwird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen ausgerichtet.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 7/7\n"}