{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-735_2024-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1041&type=1563347022&cHash=9d9a7849228ea7df245225885f9a0ff6", "Checksum": "0e8b8affb06bc06bbf6a2163f3891aef"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:33", "Num": ["DIGS411-735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2024 DIGS411-735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und Nummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung ist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw. 5.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:33", "Checksum": "e273acf75b664625cab510cbea8ccf4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2024 DIGS411-735\nRegeste:\nKostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und Nummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung ist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw. 5.2.2).\n\n4.\n4.1 Wer Zugang zu einem amtlichen Dokument will, richtet ein schriftliches Gesuch an das öffentliche Organ, welches das amtliche Dokument besitzt (Art. 13 Abs. 1 OeffG). Das öffentliche Organ informiert in der Regel innert 30 Tagen die gesuchstellende und, soweit eine Anhörung erfolgt ist, die\nangehörte Person oder das angehörte öffentliche Organ schriftlich, ob und in\nwelcher Art dem Gesuch entsprochen wird (Art. 16 Abs. 1 OeffG). Lehnt das\nöffentliche Organ einen Antrag der gesuchstellenden oder der angehörten\nPerson ab, begründet es seine Stellungnahme kurz und weist auf das Recht\nhin, eine Verfügung zu verlangen (Art. 16 Abs. 2 OeffG). Die gesuchstellende\nPerson und die angehörte Person können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 17 Abs. 1\nOeffG).\n\n4.2 Für Verfügungen nach Art. 17 OeffG wird eine Gebühr erhoben\n(Art. 19 Abs. 2 OeffG). Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem VRP\n(Art. 19 Abs. 3 OeffG). Gemäss Art. 100 Abs. 1 VRP erlässt die Regierung\ndurch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Kosten, worauf gestützt\ndie Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren\n[sGS 821.1; abgekürzt VGV] erlassen wurde. Die Gebührenansätze richten\nsich nach dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung und\nnach besonderen Gebührentarifen (GebT), die vom Regierungsrat erlassen\nwerden (Art. 3 Abs. 1 VGV). Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein\nHöchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der\nBedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 Abs. 1 VGV).\n\n4.3 Nummer 10.01 GebT sieht eine Entscheidgebühr für Verfügungen\nund Entscheide zwischen Fr. 150.– bis Fr. 10'000.– vor. Unter Nummer 10.08\nGebT wird die Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt\nausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens geregelt und eine Kostenspanne von Fr. 10.– bis Fr. 200.– vorgesehen.\nFür die Ausfertigung einer Verfügung, eines Entscheides oder einer Urkunde\n\nSeite 5/7\nund für Abschriften sieht Nummer 10.11 GebT eine Gebühr von Fr. 10.– bis\nFr. 50.– je Seite vor.\n\n5.\n5.1\n5.1.1 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte der Rekurrent\nnamentlich um Einsicht in sämtliche Protokolle des Gemeinderates bezüglich\nder gescheiterten Verhandlungen bezüglich des Baurechts. Die Vorinstanz\nteilte ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 mit, die Einsicht werde verweigert. Es könne eine Verfügung diesbezüglich gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangt werden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ersuchte der\nRekurrent sodann um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Für\ndie Verfügung vom 6. Februar 2024 erhob die Vorinstanz eine Gebühr.\n\n5.1.2 Es ist ersichtlich, dass der Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2024 dem im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ablauf – wie in\nErw. 4.1 dargelegt – entsprach. Die Verfügung vom 6. Februar 2024 stellt somit eine Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 OeffG dar. Der Vorinstanz muss gemäss Art. 19 Abs. 2 OeffG hierfür eine Gebühr erheben und hat kein Ermessen, hiervon abzuweichen.\n\n5.2\n5.2.1 Die Vorinstanz stützte sich korrekterweise auf Nummer 10.01\nGebT, welche die Entscheidgebühr für Verfügungen und Entscheide regelt\nund eine Kostenspanne von Fr. 150.– bis Fr. 10'000.– vorsieht. Nummer\n10.01 GebT regelt die eigentliche Amtstätigkeit im Sinn des Erlasses der Verfügung, während unter Nummer 10.11 GebT das Ausfertigen einer Verfügung\nim Sinne von Art. 1 der Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die\nBeglaubigung (sGS 151.51) und somit eine administrative Tätigkeit statuiert\nwird (Beilage zum Protokoll der Regierung Nr. 918 vom 4. Juli 1995, S. 1 f.).\n\n5.2.2 Die Vorinstanz begründet die Entscheidgebühr von Fr. 600.– mit\nder Ausführlichkeit der Verfügung, worunter auch die Bezugnahme auf die\nRechtsprechung zu verstehen sei. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar.\nSowohl der Sachverhalt als auch die Erwägungen sind ausführlich über drei\nSeiten dargestellt. Es fand eine vertiefte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes statt und es wurde ein\nEntscheid des Verwaltungsgerichts F.___ zitiert. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen erscheint eine Entscheidgebühr\nvon Fr. 600.– deshalb nicht als überhöht. Es kann in Übereinstimmung mit der\nVorinstanz festgehalten werden, dass mit einer Entscheidgebühr von\nFr. 600.– die Kosten im unteren Bereich der Kostenspanne von Fr. 150.– bis\nFr. 10'000.– anzusiedeln sind. Da die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen\n\nSeite 6/7\nder Anwendung von Nummer 10.01 GebT und Art. 11 Abs. 1 VGV rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, fehlt es vorliegend an einem Anlass, in ihr Ermessen korrigierend einzugreifen.\n\n5.3 Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet und\nist abzuweisen.\n\n"}