{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-735_2024-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1041&type=1563347022&cHash=9d9a7849228ea7df245225885f9a0ff6", "Checksum": "0e8b8affb06bc06bbf6a2163f3891aef"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:33", "Num": ["DIGS411-735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2024 DIGS411-735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und Nummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung ist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw. 5.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:33", "Checksum": "e273acf75b664625cab510cbea8ccf4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2024 DIGS411-735\nRegeste:\nKostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und Nummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung ist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw. 5.2.2).\n\nG. Der Rekurrent reichte mit Schriftsatz vom 4. April 2024 eine ausführliche Rekursergänzung ein.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragte die politische\nGemeinde C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung\ndes Rekurses.\n\nI. Der Rekurrent verzichtete stillschweigend auf die Einreichung\neiner Replik.\n\nJ. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und Begebenheiten wird\n– soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz,\nein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ /\nHÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE\nDES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\nSeite 3/7\n1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung\ndes vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 18 Abs. 1 OeffG i.V.m. Art. 43bis\nBst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951; abgekürzt\nVRP] und Art. 22 Bst. c des Geschäftsreglements der Regierung und der\nStaatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung vom 6. Februar 2024 bildet ein\ntaugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als dessen Adressat hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45\nAbs. 1 VRP). Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\n2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zurecht eine\nEntscheidgebühr für die Verfügung vom 6. Februar 2024 erhob und falls ja,\nob die Höhe dieser Entscheidgebühr korrekt festgesetzt wurde und angemessen ist. In Rechtskraft erwachsen ist Ziffer 1 der Verfügung, wonach die Vorinstanz die Einsicht in sämtliche Protokolle des Gemeinderates bezüglich der\ngescheiterten Verhandlungen bezüglich des Baurechts auf das Grundstück\nNr. 1107, Grundbuch C.___, in D.___ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz\nablehnte.\n\n2.2 Falls ein Entscheid betreffend die amtlichen Kosten selbständig\nvon der Hauptsache angefochten wird, beschränkt sich die Kontrolle durch\ndie Rechtsmittelinstanz auf den Kostenspruch als solchen, während in der\nHauptsache der Verfahrensausgang feststeht. Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen\nKosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung, selbst wenn sie – wie vorliegend – zur Ermessenskontrolle befugt sind (HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLI-\nSCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, ZÜRICH, S. 253 F.).\n\n3.\n3.1 Der Rekurrent lässt sinngemäss geltend machen, er hätte nicht\num eine Verfügung nach dem Öffentlichkeitsgesetz ersucht, sondern um eine\nAkteneinsicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Die Vorinstanz\nhätte in Anwendung des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) fälschlicherweise Ziffer 10.01 angewendet, worunter die Gebühren für eine selbständige Verfügung festgehalten\nseien. Richtigerweise wäre eventuell Ziffer 10.08 zur Anwendung gelangt, worunter die Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens\nregelt und eine Gebührenhöhe zwischen Fr. 10.– und Fr. 200.– vorgesehen\nsei. Die dreiseitige Verfügung könne nur Fr. 150.– kosten, da gemäss Ziffer 10.11 für die Ausfertigung einer Verfügung höchstens Fr. 50.– pro Seite\nverrechnet werden könne.\n\nSeite 4/7\n3.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung ergänzend zur Verfügungsbegründung sinngemäss fest, die Protokolle des Gemeinderates zum\nBaurecht seien keine verfahrensbezogenen Akten des Baugesuchsverfahrens\nund der Rekurrent habe als Baugesuchsteller keinen Anspruch auf Einsicht in\njene Protokolle. Man habe zu Recht die Verfügung gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassen und die Entscheidgebühr gestützt auf Ziffer 10.01 GebT\nerlassen. Man habe gemäss Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung\n(sGS 821.1) die Entscheidgebühr nach dem Wert und der Bedeutung der\nAmtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 600.– liege im\nunteren Bereich des anwendbaren Rahmens und sei angemessen.\n\n"}