{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-735_2024-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1041&type=1563347022&cHash=9d9a7849228ea7df245225885f9a0ff6", "Checksum": "0e8b8affb06bc06bbf6a2163f3891aef"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:09:33", "Num": ["DIGS411-735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2024 DIGS411-735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und Nummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung ist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw. 5.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:09:33", "Checksum": "e273acf75b664625cab510cbea8ccf4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2024 DIGS411-735\nRegeste:\nKostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und Nummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den Behörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten zukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide mit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung ist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw. 5.2.2).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-735\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 16.01.2026\nEntscheiddatum: 11.09.2024\n\nEntscheid Departement des Innern vom 11. September 2024\nKostenrecht. Rekurs gegen die Kosten einer gestützt auf das\nÖffentlichkeitsgesetz erlassenen Verfügung. Art. 19 OeffG (sGS 140.2) und\nNummer 10.01 GebT (sGS 821.5). Angesichts des weiten Ermessens, das den\nBehörden bei der Verlegung und Festsetzung der amtlichen Kosten\nzukommt, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen Kostenentscheide\nmit Zurückhaltung (Erw. 2.2). Die Kosten für das Verfassen einer Verfügung\nist unter Nummer 10.01 GebT geregelt (Erw. 5.2.1). Konkret hat die\nVorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Kosten ausgeübt (Erw.\n5.2.2).\n\nDen Entscheid DIGS411-735 vom 11. September 2024 finden Sie im angehängten\nPDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-735\n\nEntscheid vom 11. September 2024\n\nRekurrentin A.___,\nvertreten durch Dr.iur. B.___, Rechtsanwalt,\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde C.___,\n\nBetreff Entscheid vom 6. Februar 2024 betreffend die Einsicht in\nProtokolle des Gemeinderates zum Baulandentscheid – Antrag vom\n9. Januar 2024\nSachverhalt\n\nA.\nA.a Die A.___ (nachfolgend auch: A.___) mit Sitz in D.___ ist ein im\nHandelsregister eingetragenes Einzelunternehmen. Zwecks eines Neubaus\nwaren A.___ und die politische Gemeinde C.___ seit dem Jahr 2018 in Verhandlungen bezüglich eines Baurechts i.S.v. Art. 779 ff. des Zivilgesetzbuches (SR 210). Mit E-Mail vom 6. September 2022 unterbreitete die politische\nGemeinde C.___ ihm ein Angebot für die Einräumung eines Baurechts auf\ndem der politischen Gemeinde C.___ gehörenden Grundstück Nr. 1107,\nGrundbuch C.___, in D.___. Mit E-Mail vom 13. Juli 2023 wurde ihm ein entsprechender Baurechtsvertrag übermittelt.\n\nA.b Parallel zu diesen Verhandlungen bezüglich eines Baurechts\nreichte A.___ ein Baugesuch für den Neubau auf dem Grundstück Nr. 1107\nbeim Bauamt C.___ ein. Während der Auflagefrist wurden Einsprachen erhoben.\n\nB. Mit E-Mail vom 13. September 2023 teilte der Gemeindepräsident\nder politischen Gemeinde C.___, E.___, A.___ mit, dass man die Verhandlungen bezüglich des Baurechts abbrechen werde. Mit Schreiben vom 27. September 2023 wurde ihm sodann mitgeteilt, der Gemeinderat hätte das Geschäft als gegenstandslos abgeschrieben.\n\nC. A.___, nunmehr vertreten durch Dr.iur. B.___, Rechtsanwalt, ersuchte mit Schreiben vom 26. September 2023 und 23. Oktober 2023 um den\nErlass einer anfechtbaren Verfügung, falls der Gemeinderat sich definitiv entscheiden sollte, die Verhandlungen bezüglich des Baurechts abzubrechen.\nMit Schreiben vom 22. November 2023 hielt der Gemeinderat fest, man\nwerde die Verhandlungen definitiv abbrechen. Da es sich bei der Gewährung\ndes Baurechts um eine privatrechtliche Angelegenheit handeln würde, sei der\nErlass einer Verfügung nicht angezeigt.\n\nD. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte A.___ namentlich um Einsicht in sämtliche Protokolle des Gemeinderates bezüglich der gescheiterten Verhandlungen bezüglich des Baurechts. Die politische Gemeinde\nC.___ teilte ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 mit, die Einsichtnahme werde verweigert. Es könne eine Verfügung gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (sGS 140.2; abgekürzt OeffG) verlangt werden. Mit Schreiben\nvom 9. Januar 2024 ersuchte A.___ den Gemeinderat um eine Begründung\nfür die Verweigerung der Einsichtnahme in die Protokolle in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.\n\nSeite 2/7\nE. Mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 6. Februar 2024 wurde die\nVerweigerung der Einsichtnahme in die Protokolle des Gemeinderates bezüglich des Baurechts namentlich damit begründet, dass es sich bei den betreffenden Sitzungen des Gemeinderates um nicht öffentliche Verhandlungen\nnach Art. 7 Abs. 1 Bst. b OeffG gehandelt hätten und die politische Gemeinde\nC.___ mit der Gewährung eines Baurechts nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c OeffG am\nwirtschaftlichen Wettbewerb teilgenommen und nicht hoheitlich gehandelt\nhätte. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 600.– festgesetzt.\n\nF. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrent), wiederum vertreten durch Dr.iur. B.___, Rechtsanwalt, beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 6. Februar 2024. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass der Kostenentscheid\nunter Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben sei und keine Entscheidgebühren zu\nerheben seien. Ebenfalls wurde um eine Nachfrist erbeten, um eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung der gestellten Rechtsbegehren\nnachzureichen.\n\n"}