Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird angerechnet. Dem Beschwerdeführer werden Fr. 1'000.– zurückerstattet. 4.2 Über den Ersatz von ausseramtlichen Kosten ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu befinden. Ohnehin werden bei Abstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 Bst. c VRP). Entscheid 1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___, vom 24. Januar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.