Das Initiativkomitee hat sich selber einer anderen Wortwahl als im Initiativbegehren bedient. Aus dem erläuternden Bericht geht klar hervor, dass bei Annahme des Initiativbegehrens das Baureglement geändert und um die Abstandsregelung, über die abgestimmt worden ist, ergänzt worden wäre. Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 1bis Abs. 1 RIG, der die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Verfassen des erläuternden Berichts aufnimmt, wurden damit nicht verletzt. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.