Auf die Abstimmungsbeschwerde ist demgegenüber einzutreten, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV. Hinsichtlich der Frage, ob die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in ihrer Willensbildung unzulässig beeinflusst worden sind, ist der Titel der Abstimmungsvorlage nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen im erläuternden Bericht zu betrachten.