3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis nicht einzutreten ist, insofern der Beschwerdeführer rügt, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen. Die einstimmig ablehnende Haltung des Gemeinderates ist bereits vor der Zustellung des Stimmmaterials an den Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung einer Medienmitteilung am 20. September 2023 sowie der «Mitteilung des Gemeinderates» am 20. Dezember 2023 auf der Webseite