Aus dem erläuternden Bericht geht ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen klar hervor, dass bei Annahme des Initiativbegehrens das Baureglement geändert und um die Abstandsregelung, über die abgestimmt worden ist, ergänzt worden wäre. Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt damit nicht vor. Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 1bis Abs. 1 RIG wurden nicht verletzt, weshalb keine Verfahrensmangel vorliegt. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.