2.4.4 In Bezug auf die Frage, ob die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in ihrer Willensbildung unzulässig beeinflusst worden sind, ist der Titel der Abstimmungsvorlage jedoch nicht isoliert nach rechtsetzungstechnischen und sprachlichen Gesichtspunkten, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen im erläuternden Bericht zu betrachten. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bilden sich ihren Willen nicht allein aufgrund des Titels einer Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht (vgl. auch BGE 130 I 295 Erw. 3.2, wonach der behördliche Bericht nicht das einzige Informationsmittel im demokratischen Meinungsbildungsprozess bildet).