Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2005, Rz. 120). Vorliegend wäre das Baureglement also ergänzt worden. Soweit ersichtlich gibt es keine allgemeingültige Definition des Begriffs der Teilrevision eines Erlasses. Der Begriff «Änderung» wird jedoch als Synonym für Teilrevision verwendet (vgl. Rechtsetzungsleitfaden der Staatskanzlei des Kantons St.Gallen, Stand Juni 2016, Überschrift vor Rz. 113; Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2005, Überschrift vor Rz. 120; vgl. als Beispiel Entwurf der Regierung zum VII.