2.4.2 Bei Annahme des Initiativbegehrens wäre Art. 10 des Baureglements um einen Absatz 4 erweitert bzw. wäre der Initiativtext als neue Bestimmung in das Baureglement aufgenommen worden (vgl. erläuternder Bericht S. 4, act. 6-2). Rechtsetzungstechnisch handelt es sich dabei um eine Teilrevision des Baureglements. Bei einer Teilrevision werden einzelne Bestimmungen eines Erlasses ergänzt, ersetzt oder aufgehoben oder es werden neue Bestimmungen eingefügt (vgl. Rechtsetzungsleitfaden der Staatskanzlei des Kantons St.Gallen, Stand Juni 2016, Rz. 113; Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2005, Rz. 120).