Zu prüfen ist nachfolgend, ob mit der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts die Willensbildung der Stimmberechtigten unzulässig beeinflusst worden ist. Weil diese Frage auch einen rechtsetzungstechnischen und einen sprachlichen Aspekt beschlägt, ist zunächst auf diese Punkte näher einzugehen.