Seite 10/14 (act. 6-4). Ob das Initiativkomitee den Titel anschliessend geändert hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss dem Wortlaut des Initiativbegehrens ist damit jedoch beabsichtigt worden, das Baureglement um einen neuen Art. 10 Abs. 4 zu ergänzen. Dem Beschwerdeführer ist also insofern zuzustimmen, als es dem Initiativkomitee um eine Ergänzung des Baureglements gegangen ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob mit der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts die Willensbildung der Stimmberechtigten unzulässig beeinflusst worden ist.