Art. 1bis Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG), der gemäss Art. 25 der Gemeindeordnung der Vorinstanz auf ein kommunales Initiativbegehren sachgemäss anwendbar ist, nimmt diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf. Demnach sind beim Verfassen des erläuternden Berichts die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Botschaft der Regierung zum VII. und VIII. Nachtrag zum Gesetz über Referendum und Initiative vom 14. Dezember 2021, ABl 2022-00.059.903 S. 13).