Deren Argumentation im erläuternden Bericht sei kein Hinweis bzw. keine Präzisierung in Bezug auf das Baureglement zu entnehmen. Der Beschwerdeführer reduziere seine Begründung einzig auf den Titel des erläuternden Berichts und verkenne dabei, dass darin auf S. 4 der Begriff «ergänzt» verwendet werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Stimmenden ihr Abstimmungsverhalten auf den Titel einer Abstimmungsbroschüre stützen, sondern sich ihre Meinung aufgrund der gesamten Ausführungen bilden würden.