2.2 Die Vorinstanz hält fest (act. 6), im Verlauf des ganzen Prozesses – von der Anmeldung der Initiative, deren Prüfung, Einreichung und Zustandekommen – sei von den Initianten stets die Rede von der «700-Meter-Ab- standsinitiative» gewesen und nicht von einer Ergänzung, Änderung oder Anpassung des Baureglements. Auch dem Initiativbogen sei kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Folglich habe für das Initiativkomitee die Abstandsregelung im Vordergrund gestanden und deren normative Umsetzung im Baureglement sei nicht relevant gewesen.