Der Beschwerdeführer gibt an, die Beschwerde bereits im Vorfeld der Abstimmung einzureichen, weil diese «nach Bekanntwerden eines Beschwerdegrundes oder dann innert 14 Tagen nach der Abstimmung» einzureichen sei (act. 1). Er macht damit sinngemäss geltend, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Er hat die Beschwerde am 24. Januar 2024 eingereicht (vgl. Erw. 1.3.4). Die Beschwerdefrist ist also eingehalten worden, sofern er frühestens am 10. Januar 2024 im Besitz des Stimmmaterials gewesen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass den Stimmberechtigten das Stimmmaterial als Massenversand mittels B-Post verschickt worden ist.