Nach Art. 52 Abs. 1 WAG müssen die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz des Stimmmaterials sein. Das Stimmmaterial umfasst unter anderem den erläuternden Bericht zur Abstimmungsvorlage (Art. 46 Abs. 1 Bst. b WAG). Drei Wochen vor dem 4. Februar 2024 ist der Sonntag, 14. Januar 2024 gewesen. Mithin muss das Stimmmaterial den Stimmberechtigten spätestens am 13. Januar 2024 zugestellt worden sein. Der Beschwerdeführer gibt an, die Beschwerde bereits im Vorfeld der Abstimmung einzureichen, weil diese «nach Bekanntwerden eines Beschwerdegrundes oder dann innert 14 Tagen nach der Abstimmung» einzureichen sei (act. 1).