In den Publikationen vom 20. September 2023 und 20. Dezember 2023 hat sich der Gemeinderat nicht zum Titel des Initiativbegehrens geäussert. Grundlage des gerügten Verfahrensmangels bildet somit der erläuternde Bericht zur Urnenabstimmung vom 4. Februar 2024. Massgebend für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist somit der Zeitpunkt der Zustellung des Stimmmaterials, denn ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vom gerügten Verfahrensmangel Kenntnis erhalten (vgl. BGE 121 I 7 Erw. 4a.cc).