In Anbetracht der geschilderten Umstände erscheint dies als wenig wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum ab 20. September 2023 bis Ende Dezember 2023 davon Kenntnis erhalten hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerdeerhebung als verspätet. Der Beschwerdeführer hat sein Recht auf Anfechtung deshalb verwirkt (vgl. VerwGE B 2021/133 vom 16. November 2021 Erw. 2.2.2; VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 Erw. 4.2). Auf die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.