Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 24. Januar 2024 erhoben. Auf dem Couvert der Eingabe fehlt zwar der Poststempel. Dieses muss jedoch am 24. Januar 2024 der Post übergeben worden sein, da die Eingabe mittels A-Post versandt worden und am 25. Januar 2024 beim Departement des Innern eingegangen ist. Damit die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, hätte der Beschwerdeführer also erst am 10. Januar 2024 von der einstimmig ablehnenden Haltung des Gemeinderates Kenntnis erhalten dürfen. In Anbetracht der geschilderten Umstände erscheint dies als wenig wahrscheinlich.