Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich aber schliessen, dass dies bereits vor dem 20. September 2023 gewesen sein muss. Allerdings ist erst mit der Medienmitteilung vom 19. September 2023 und deren Publikation auf der Webseite am Folgetag öffentlich bekannt geworden, dass die Initiative zustande gekommen ist und dass darüber am 4. Februar 2024 abgestimmt wird. Es erscheint deshalb sachgerecht, dass der früheste Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme der das Initiativbegehren ablehnenden Haltung des Gemeinderates am 20. September 2023 gewesen ist (vgl. auch BGE 145 I 286 Erw.