Seite 6/14 Der Beschwerdeführer ist offenkundig am politischen Geschehen in seiner Wohngemeinde interessiert, was nicht zuletzt die Erhebung der Abstimmungsbeschwerde zeigt. Von der Haltung des Gemeinderates hat er seit längerer Zeit Kenntnis gehabt. Der exakte Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich aber schliessen, dass dies bereits vor dem 20. September 2023 gewesen sein muss.