Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Frage des Beginns der Beschwerdefrist jedoch nicht massgebend, ob sich der Gemeinderat in einer amtlichen Publikation ablehnend geäussert hat, zumal sich die Frage stellt, was unter einer amtlichen Publikation zu verstehen ist. Die Publikationen vom 20. September 2023 und 20. Dezember 2023 lassen sich nämlich auf Art. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes (sGS 140.2; abgekürzt OeffG) stützen und es erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, diese als amtliche Publikationen zu qualifizieren, da über die amtliche Tätigkeit des Gemeinderates informiert worden ist. Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben.