Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich bei den Publikationen vom 20. September 2023 und 20. Dezember 2023 nicht um Publikationen im amtlichen Publikationsorgan der Vorinstanz gehandelt hat. Das amtliche Publikationsorgan der Vorinstanz ist die Publikationsplattform des Kantons St.Gallen und der St.Galler Gemeinden (https://publikationen.sg.ch/amtliche-publikatio- nen/; vgl. Art. 27 des Publikationsgesetzes [sGS 140.3; abgekürzt PubG] und die Angabe auf der Webseite der Vorinstanz unter https://www.wattwil.ch/ dienstleistungen/27723).