Der Beschwerdeführer gibt an (act. 1), dass der Gemeinderat bereits im Vorfeld der Entstehung und Einreichung der Initiative betont habe, dass er einstimmig gegen das Initiativbegehren sei. Dem Beschwerdeführer ist die Haltung des Gemeinderates also schon seit längerem bekannt gewesen. Er macht jedoch geltend, dass es sich dabei – im Gegensatz zum erläuternden Bericht – nicht um amtliche Publikationen gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich bei den Publikationen vom 20. September 2023 und 20. Dezember 2023 nicht um Publikationen im amtlichen Publikationsorgan der Vorinstanz gehandelt hat.