Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Zustellung des Stimmmaterials fristauslösend sei. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass der Gemeinderat seine Haltung – die einstimmige Ablehnung des Initiativbegehrens – bereits in der Medienmitteilung vom 20. September 2024 (recte: 19. September 2023, act. 6-3) publiziert habe (act. 6). In der Duplik weist sie ebenfalls auf diese Medienmitteilung hin und hält fest, sie habe die (einstimmige) Ablehnung der Initiative bereits damals öffentlich gemacht (act. 10). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gemeinderat am 19. September 2023 eine Medienmitteilung verschickt hat (act. 6-3). Er hat diese am Folgetag