1844) oder eine aus sonstigen Gründen frühere Kenntnisnahme einer Tatsache oder eines Entscheids (P. ATTINGER, DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDESGE- RICHTES ZU KANTONALEN VOLKSINITIATIVEN, ZÜRICH 2016, S. 29 F.) fristauslösend wirken. Es bedarf somit nicht zwingend einer formellen Anordnung (zum Ganzen VerwGE B 2021/133 vom 16. November 2021 Erw. 2.1; vgl. auch Urteil des BGer 1C_155/2021 vom 23. November 2021 Erw. 4.3).